Ausbildungsgeld erhalten im Regelfall jugendliche Menschen mit Behinderung, die noch keine Berufsausbildung absolviert haben.
Wie bei der Berufsausbildungsbeihilfe sind auch beim Ausbildungsgeld für die Lebenshaltungskosten, die während der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme entstehen, bestimmte Pauschbeträge (= Bedarf) festgesetzt. Es werden also nicht die individuell anfallenden Kosten für zum Beispiel Miete, Kleidung oder Lebensmittel übernommen, sondern festgelegte Pauschbeträge.
Anspruch auf Ausbildungsgeld besteht dem Grunde nach, wenn Sie als Mensch mit Behinderung
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erstmalig eine Berufsausbildung absolvieren oder
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an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung teilnehmen oder
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eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Unterstützte Beschäftigung) durchlaufen oder
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sich im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen befinden.