Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können gefördert werden, wenn
- die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder um eine drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder weil sie keinen Berufsabschluss besitzen,
- sie vor Beginn der Teilnahme durch die Agentur für Arbeit beraten wurden und ihnen das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen durch einen Bildungsgutschein bescheinigt wurde und
- die Maßnahme und der Träger der Maßnahme von einer fachkundigen Stelle für die Förderung zugelassen sind.
Beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung mit einem Bildungsgutschein durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten durch das Qualifizierungschancengesetz gefördert werden.
Bezahlt werden notwendige Lehrgangskosten, Fahrtkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kosten für die Betreuung von Kindern. Teilnehmende mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten bei Teilnahme an einer geförderten Weiterbildung das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.
Der Bildungsgutschein beinhaltet u. a. das Bildungsziel und die Qualifizierungsschwerpunkte, die vorgesehene maximale Weiterbildungs- und Gültigkeitsdauer. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer kann den Bildungsgutschein innerhalb der Gültigkeitsfrist bei einem zugelassenen Träger für die Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme mit einem dem Bildungsgutschein entsprechenden Bildungsziel einlösen.